Ein guter Bandvertrag legt fest, wem Einnahmen, Songs, Aufnahmen, Name und Zugänge gehören und wer welche Entscheidungen treffen darf. Besonders wichtig sind getrennte Regeln für Auftrittshonorare, Musikrechte, gemeinsame Ausgaben sowie den Ausstieg eines Mitglieds. Die Vereinbarung sollte schriftlich entstehen, bevor größere Einnahmen fließen, Aufnahmen veröffentlicht oder kostenpflichtige Verpflichtungen eingegangen werden.
Dieser Ratgeber bezieht sich auf Bands in Deutschland. Ein selbst verfasster Vertrag kann die Zusammenarbeit zuverlässig ordnen, ersetzt bei hohen Investitionen, Verlags- oder Labelverträgen und wertvollen Musikrechten aber keine individuelle rechtliche Prüfung.
Zuerst klären, wer überhaupt Vertragspartei ist
Am Anfang müssen alle Mitglieder mit vollständigem Namen und Anschrift aufgeführt werden. Hinzu kommen Bandname, Vertragsbeginn und das gemeinsame Ziel, etwa Auftritte, Musikproduktion und Veröffentlichung eigener Werke.
Eine dauerhaft zusammenarbeitende Band kann rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt werden, wenn sich mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Das kann auch ohne förmliche Gründung geschehen. Welche Rechtsform und welche Folgen tatsächlich vorliegen, hängt jedoch von der Gestaltung der Zusammenarbeit ab. Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft; der geltende Wortlaut lässt sich im amtlichen Portal „Gesetze im Internet“ prüfen.
Der Vertrag sollte außerdem unterscheiden, ob alle Beteiligten gleichberechtigte Mitglieder sind oder ob einzelne Musiker nur für bestimmte Auftritte gegen eine vereinbarte Vergütung mitspielen. Eine Aushilfe wird nicht automatisch an allen Bandrechten und künftigen Einnahmen beteiligt.
Einnahmen nach ihrer Herkunft trennen
Eine einzige Klausel wie „Alles wird durch alle geteilt“ ist zu ungenau. Einnahmen entstehen aus unterschiedlichen Leistungen und müssen deshalb getrennt erfasst werden.
- Auftrittshonorare und vereinbarte Zuschüsse für Fahrt oder Unterkunft
- Verkauf von Tonträgern und Fanartikeln
- Erlöse aus Downloads und Musikstreaming
- Einnahmen aus der Nutzung von Kompositionen und Texten
- Vergütungen für die Nutzung einer Aufnahme
- Werbe-, Sponsoring- und Lizenzvereinbarungen
- Unterricht, Workshops oder andere Leistungen unter dem Bandnamen
Für jede Einnahmeart braucht der Vertrag drei Antworten: Wem wird das Geld zugerechnet, welche Ausgaben werden vorher abgezogen und wann erfolgt die Abrechnung?
Verteilung von Auftrittshonoraren
Bei Auftritten kann eine Verteilung zu gleichen Teilen sinnvoll sein. Abweichungen kommen infrage, wenn ein Mitglied zusätzlich Technik, Transport oder Organisation übernimmt. Solche Mehrleistungen sollten entweder durch eine feste Vergütung oder durch eine vorher vereinbarte Quote berücksichtigt werden.
Eine brauchbare Klausel kann so lauten:
Die Nettoerlöse eines Auftritts werden nach Abzug der für diesen Auftritt freigegebenen unmittelbaren Ausgaben zu gleichen Teilen unter den auftretenden Bandmitgliedern verteilt. Als unmittelbare Ausgaben gelten insbesondere vereinbarte Fahrt-, Übernachtungs-, Miet- und Technikkosten. Ausgaben über einen Betrag von [Betrag] Euro benötigen vor ihrer Beauftragung die Zustimmung von [Mehrheit oder benannte Mitglieder]. Die Abrechnung erfolgt innerhalb von [Anzahl] Tagen nach vollständigem Zahlungseingang.
Der Begriff Nettoerlös muss im Vertrag selbst erklärt werden. Sonst bleibt offen, ob beispielsweise Proberaummiete, Instrumentenkäufe oder Rücklagen ebenfalls vor der Verteilung abgezogen werden dürfen.
Eine Beispielabrechnung für einen Auftritt
Angenommen, eine vierköpfige Band erhält für einen Auftritt 1.200 Euro. Die für diesen Termin vereinbarten Fahrt- und Technikkosten betragen zusammen 300 Euro. Zusätzlich sollen 100 Euro in die gemeinsame Bandkasse fließen.
Der verteilbare Betrag für diesen Auftritt beträgt dann: 1.200 Euro − (300 Euro + 100 Euro) = 800 Euro. Bei vier gleichberechtigten Mitgliedern erhält jede Person 800 Euro ÷ 4 = 200 Euro. Der Zahlencheck ergibt 4 × 200 Euro + 300 Euro + 100 Euro = 1.200 Euro.
Die Beispielwerte sind keine üblichen Marktpreise. Sie zeigen nur, wie Abzüge, Rücklage und Auszahlung nachvollziehbar dokumentiert werden können.
Songwriting und Aufnahmeerlöse nicht vermischen
Wer einen Song schreibt, erbringt eine andere Leistung als jemand, der ihn einspielt. Urheberrechte an Komposition und Text entstehen bei den jeweiligen Urhebern. Sie lassen sich nicht durch eine pauschale Bandklausel beliebig anderen Personen zuschreiben. Nutzungsrechte und Verteilungsschlüssel können dagegen vereinbart werden, soweit das Urheberrecht dies zulässt.
Bei gemeinsam geschriebenen Songs sollte unmittelbar nach der Entstehung festgehalten werden, wer an Musik und Text beteiligt war und welche Anteile vereinbart wurden. Eine sogenannte Split-Liste pro Song verhindert, dass Jahre später unterschiedliche Erinnerungen aufeinandertreffen.
Davon getrennt sind die Rechte der ausübenden Musiker und die Rechte an der hergestellten Aufnahme. Der Vertrag sollte deshalb für jede Veröffentlichung dokumentieren:
- wer Musik und Text geschaffen hat,
- wer bei der Aufnahme mitgewirkt hat,
- wer die Produktionskosten getragen hat,
- wer über Veröffentlichung und Lizenzierung entscheiden darf,
- auf welches Konto Erlöse eingehen und wie sie abgerechnet werden.
Bei GEMA- oder GVL-relevanten Nutzungen sollten die Werk-, Beteiligten- und Aufnahmedaten mit den jeweiligen Registrierungen übereinstimmen. Die dafür maßgeblichen Melde- und Verteilungsregeln werden von den jeweiligen Verwertungsgesellschaften festgelegt und können sich ändern.
Bandkasse, Ausgaben und Haftung begrenzen
Der Vertrag sollte bestimmen, wer die Bandkasse führt, wer Kontoauszüge und Belege einsehen darf und in welchem Rhythmus abgerechnet wird. Sinnvoll ist ein gemeinsamer digitaler Belegordner mit unveränderbaren Originalbelegen oder gut lesbaren Kopien.
Für Ausgaben eignet sich eine abgestufte Zuständigkeit:
- Laufende Ausgaben bis zu einer festgelegten Grenze darf eine benannte Person tätigen.
- Größere Anschaffungen benötigen eine festgelegte Mehrheit.
- Kredite, Ratenkäufe, langfristige Mietverträge und persönliche Bürgschaften verlangen die ausdrückliche Zustimmung aller betroffenen Mitglieder.
Niemand sollte allein im Namen der Band teure Verpflichtungen eingehen dürfen, wenn intern keine entsprechende Vollmacht besteht. Eine interne Begrenzung schützt allerdings nicht in jeder Situation gegenüber außenstehenden Vertragspartnern. Deshalb müssen Vollmachten und die Unterschriften unter externen Verträgen zusammenpassen.
Auch Eigentum muss nachvollziehbar bleiben. Gehört die Gesangsanlage einem Mitglied, sollte sie nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung als gemeinsames Bandvermögen behandelt werden. Bezahlt die Bandkasse ein Gerät vollständig, gehören Kaufbeleg, Eigentumszuordnung und Regelung für einen späteren Verkauf in die Unterlagen.
Bandname, Songs, Aufnahmen und Konten absichern
Der Bandname ist häufig der wertvollste gemeinsame Bezugspunkt. Der Vertrag muss regeln, wer ihn während der Zusammenarbeit verwenden darf und was nach einem Ausstieg oder einer Auflösung geschieht. Dabei können neben der internen Vereinbarung auch Kennzeichen-, Namens- oder Markenrechte eine Rolle spielen.
Eine mögliche Regelung lautet:
Der Bandname [Name] wird für gemeinsame Bandaktivitäten verwendet. Kein Mitglied darf den Namen ohne Zustimmung von [Mehrheit oder allen Mitgliedern] allein für eigene Auftritte, Veröffentlichungen, Waren oder Werbemaßnahmen nutzen. Beim Ausscheiden eines Mitglieds verbleibt die Nutzung bei den fortführenden Mitgliedern, sofern mindestens [Anzahl oder benannte Gründungsmitglieder] die Band fortsetzen. Bestehende Rechte Dritter und eingetragene Kennzeichenrechte bleiben unberührt.
Diese Formulierung muss zur tatsächlichen Bandgeschichte passen. Hat ein Mitglied den Namen bereits vor der Bandgründung nachweisbar verwendet oder als Marke angemeldet, darf der Vertrag diesen Umstand nicht ignorieren. Für eine Markenrecherche und Anmeldung ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt die zuständige Stelle.
Entscheidungen mit passender Mehrheit treffen
Nicht jede Frage braucht Einstimmigkeit. Für alltägliche Termine oder kleinere Ausgaben kann eine einfache Mehrheit genügen. Entscheidungen mit langfristigen Folgen sollten eine höhere Hürde erhalten.
Eine praktikable Aufteilung ist:
- Einfache Mehrheit für Probenplanung, Setlisten und kleinere freigegebene Ausgaben
- Qualifizierte Mehrheit für größere Anschaffungen, bezahlte Werbung und längerfristige Dienstleister
- Einstimmigkeit für Kredite, Verlags- oder Labelbindungen, Verkauf wesentlicher Rechte, Aufnahme neuer gleichberechtigter Mitglieder und Auflösung der Band
Zusätzlich muss geregelt werden, ob jede Person eine Stimme hat, wie Enthaltungen zählen und was bei Stimmengleichheit passiert. Eine ungerade Mitgliederzahl löst nicht jedes Problem, weil einzelne Personen befangen oder vorübergehend verhindert sein können.
Ausstieg, Ausschluss und längere Ausfälle regeln
Ein Bandvertrag sollte nicht erst beim Streit erklären, wie ein Mitglied ausscheidet. Benötigt werden eine Kündigungsform, ein Zeitpunkt und eine ordentliche Übergabe von Eigentum, Daten und Zugängen.
Bei einem freiwilligen Ausstieg sind vor allem diese Punkte zu bestimmen:
- Kündigungsfrist und Form der Mitteilung
- Umgang mit bereits zugesagten Auftritten
- Rückgabe von Schlüsseln, Geräten, Dateien und Zugangsdaten
- Abrechnung offener Einnahmen und Ausgaben
- weitere Nutzung älterer Aufnahmen und Fotos
- Anspruch auf Erlöse aus zuvor geschaffenen Songs oder eingespielten Aufnahmen
Ein Austritt beendet nicht automatisch bestehende Urheber- oder Leistungsschutzrechte. Auch die dauerhafte Nutzung bereits veröffentlichter Aufnahmen sollte deshalb ausdrücklich geregelt sein.
Ein Ausschluss gegen den Willen eines Mitglieds greift stärker ein. Der Vertrag sollte mögliche wichtige Gründe beschreiben, eine Anhörung vorsehen und festlegen, welche Mehrheit entscheidet. Pauschale Formulierungen wie „bei schlechtem Verhalten“ bieten zu wenig Orientierung. Eher nachvollziehbar sind schwere Vertragsverstöße, die Veruntreuung von Bandgeld oder wiederholte erhebliche Pflichtverletzungen trotz vorheriger Abmahnung. Ob ein Ausschluss im Einzelfall wirksam ist, kann eine rechtliche Prüfung erfordern.
Für Krankheit, Elternzeit, Ausbildung oder längere berufliche Abwesenheit kann eine vorübergehende Pause vorgesehen werden. Dabei sollte geklärt sein, ob eine Vertretung eingesetzt wird, wer deren Vergütung trägt und ob das pausierende Mitglied weiterhin an bestimmten Erlösen beteiligt bleibt.
Streit nicht nur mit einer Mehrheitsklausel lösen
Ein abgestuftes Verfahren verhindert, dass jede Meinungsverschiedenheit sofort zur Trennung führt. Es sollte kurze Fristen enthalten, ohne den Zugang zu Gerichten auszuschließen.
- Das betroffene Mitglied beschreibt den Streitpunkt schriftlich und nennt die gewünschte Lösung.
- Innerhalb einer vereinbarten Frist findet ein Bandgespräch statt. Ergebnis und offene Punkte werden protokolliert.
- Bleibt der Konflikt ungelöst, kann eine neutrale Mediation vereinbart werden. Kosten und Auswahl der Person werden vor Beginn schriftlich festgelegt.
- Erst danach folgen weitere rechtliche Schritte, soweit Eile, drohende Verjährung oder ein notwendiger vorläufiger Schutz kein sofortiges Handeln erfordern.
Eine Mediation führt nur zu einer verbindlichen Lösung, wenn die Beteiligten das Ergebnis entsprechend vereinbaren. Für dringende Fälle, etwa einen bevorstehenden unbefugten Release oder den Zugriff auf Bandgeld, darf die Streitklausel erforderliche Schutzmaßnahmen nicht blockieren.
Den Vertrag in einer sinnvollen Reihenfolge ausarbeiten
Die Inhalte lassen sich am besten in einer gemeinsamen Sitzung vorbereiten. Dabei sollten nicht nur Wunschregeln, sondern auch typische Trennungssituationen besprochen werden.
- Mitglieder, Bandname, Ziel und Beginn der Zusammenarbeit festhalten.
- Gleichberechtigte Mitglieder, Aushilfen und bezahlte Zusatzleistungen voneinander abgrenzen.
- Jede Einnahmeart einzeln einem Verteilungsschlüssel und einer Abrechnungsfrist zuordnen.
- Ausgabenlimits, Bandkasse, Belege, Eigentum und Vollmachten festlegen.
- Urheber, Mitwirkende, Aufnahmerechte sowie Nutzungsentscheidungen getrennt erfassen.
- Mehrheiten für Alltag, größere Verpflichtungen und Grundsatzfragen bestimmen.
- Bandname, digitale Konten, Bildmaterial und Zugangsdaten absichern.
- Pause, Austritt, Ausschluss, Auflösung und Streitverfahren ausformulieren.
- Entwurf von allen Mitgliedern lesen lassen, offene Begriffe erklären und Änderungen einarbeiten.
- Die endgültige Fassung mit Datum von allen Vertragsparteien unterschreiben und jeder Person eine vollständige Kopie geben.
Änderungen sollten nur in der im Vertrag bestimmten Form erfolgen. Bei neuen Mitgliedern ist eine schriftliche Beitrittsvereinbarung nötig, die auf die gültige Vertragsfassung Bezug nimmt. Songanteile und einzelne Produktionsbeteiligungen bleiben zusätzlich in separaten, eindeutig bezeichneten Werk- und Aufnahmeunterlagen dokumentiert.
Wann fachliche Prüfung besonders sinnvoll ist
Eine Prüfung durch eine im Musik- oder Medienrecht erfahrene Rechtsanwältin oder einen entsprechenden Rechtsanwalt ist vor allem bei Label-, Verlags-, Management- und exklusiven Vertriebsverträgen sinnvoll. Das gilt ebenso, wenn hohe Produktionskosten, Markenrechte, internationale Beteiligte, minderjährige Mitglieder oder bereits wertvolle Musikrechte betroffen sind.
Steuerliche Fragen gehören getrennt betrachtet. Ein Vertrag kann bestimmen, wie Geld intern verteilt wird, entscheidet aber nicht allein über die steuerliche Behandlung. Sobald regelmäßig Einnahmen erzielt, Personal bezahlt oder Waren verkauft werden, sollte die Band klären, welche Anmeldungen, Aufzeichnungen und Steuerpflichten für ihre tatsächliche Organisationsform gelten.
Der größte Nutzen eines Bandvertrags liegt nicht in möglichst vielen juristischen Sätzen. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten dieselben Begriffe verwenden, Rechenwege nachvollziehen können und bereits vor dem ersten ernsthaften Konflikt wissen, wer über Geld, Rechte und den Bandnamen entscheiden darf.
